Satzung der Hochschulgruppe für Sicherheits- und Außenpolitik Bremen (17.05.2018)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Die Studentische Vereinigung führt den Namen Hochschulgruppe für Sicherheits- und Außenpolitik Bremen (HSAP Bremen).

 

(2) Sie hat ihren Sitz in der Hansestadt Bremen.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck der Studentischen Vereinigung

 

(1) Die Studentische Vereinigung ist eine unabhängige und eigenständige studentische Vereinigung. Sie ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

 

(2) Der Zweck der Studentischen Vereinigung ist Vermittlung von Inhalten und die Bildung aller Interessierten in dem Bereich Sicherheitspolitik. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Treffen der Hochschulgruppe und durch Veranstaltungen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

(1) Die Studentische Vereinigung hat ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sitz und Stimmrecht in den Organen und Funktionen der Studentischen Vereinigung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

 

(2) Ordentliche Mitglieder der Studentischen Vereinigung können jegliche Interessierte aus der Region Bremen sowie Umland werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nur höchstpersönlich erfolgen.

 

(3) Ehrenmitglied und ein außerordentliches Mitglied kannwerden, wer an der Wahrnehmung der in § 2 dieser Satzung genannten Aufgaben mitwirken möchte und durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit dazu gewählt wird.

 

(4) Die Aufnahme in die Studentische Vereinigung erfolgt auf schriftlichen, formlosen Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet. Wird ein Antrag abgelehnt, kann er auf der nächsten regulären Mitgliederversammlung wiederholt werden.

 

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei einer von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Mitgliederversammlung festgestellten dauerhafte Unvereinbarkeit von den Zielen dieser Hochschulgruppe zu einer Person, kann diese auf Antrag dauerhaft von der Treffen der Hochschulgruppe ausgeschlossen werden.

 

 

§ 4 Beiträge

 

Die Studentische Vereinigung erhebt keine Beiträge. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung. Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht zu Bedingungen erfolgen, die dem Ziel oder der Satzung der Studentischen Vereinigung, ihrer Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit widersprechen. Alle Mitglieder sind unentgeltlich tätig.

 

 

§ 5 Organe der Studentischen Vereinigung

 

(1) Organe der Studentischen Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Ausschüsse zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben eingerichtet werden.

 

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstandvertritt die Studentische Vereinigung als gesetzlicher Vertreter nach außen. Er besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem Stellvertreter/in, einer/einem weiteren Stellvertreter/in sowie einer/einem weiteren Stellvertreter/in und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Hochschulsemesters oder eines Geschäftsjahres gewählt.

 

(2) Die Amtsperiode des Vorstands endet mit Ablauf der in Absatz 1 genannten Perioden oder durch die Wahl eines neuen Vorstands. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der Vorstand kommissarisch bis zur Mitgliederversammlung im Amt.

 

(3) Beschlüsse trifft der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie findet mindestens einmal jährlich und zwar nicht während der vorlesungsfreien Zeit statt. Die ordentlichen Mitglieder der Studentischen Vereinigung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

 

(2) Der Vorstand kann im Interesse der Studentischen Vereinigung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Der Termin wird vom Vorstand bekanntgegeben.

 

 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Angelegenheiten der Studentischen Vereinigung werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstands, b) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen/Kassenprüfern, c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, d) Genehmigung der Jahresrechnung, e) Entlastung des Vorstands, f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder, g) Beschlussfassung über die Gründung von Ausschüssen und deren Kompetenzen, h) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, i) Beschlussfassung über die Auflösung der Vereinigung.  

 

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt, jedoch nicht rückwirkend. Wird wegen Beschlussunfähigkeit zum selben Tagesordnungspunkt ein zweites Mal eingeladen, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(2) Jedes ordentliche und jedes außerordentliche Mitglied der Studentischen Vereinigung ist antragsberechtigt. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzliche Vorschriften oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel in offener Abstimmung, Wahlen sind auf Antrag geheim.

 

(3) Ein Bewerber ist gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, findet ein weiterer Wahlgang statt, in welchem die relative Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit finden weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung statt.

 

 

§ 10 Niederschrift

 

Über alle Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift zur Gründungsversammlung ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.

 

 

§ 11 Finanzkontrolle

 

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüferprüfer/innen haben Jahresrechnungen zu prüfen und mit einem schriftlichen Prüfungsvermerk zu versehen. Die Mitglieder des Vorstands sind ihnen zur Auskunft verpflichtet. Die Rechnungsprüfer/innen werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die vorgeschlagene Änderung ist als Tagesordnungspunkt bekanntzugeben und mit der Einladung an die ordentlichen Mitglieder zu versenden.

 

 

§ 13 Auflösung der Vereinigung

 

(1) Die Studentische Vereinigung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Auflösung ist die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder sowie zusätzlich zwei Dritteln des Vorstandes erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung der Studentischen Vereinigung fällt das Vermögen an das Präsidium der Universität Bremen zwecks Verwendung für die politikwissenschaftliche Forschung. Einzelheiten beschließt die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss nach Absatz 1.